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Baumfällung: Genehmigung und Baumschutzsatzung

7 Min. Lesezeit

Das Fällen eines Baumes ist selten frei von Auflagen. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von der kommunalen Baumschutzsatzung und dem Bundesnaturschutzgesetz ab. Wer ohne Prüfung zur Säge greift, riskiert empfindliche Bußgelder.

Wann eine Baumschutzsatzung greift

Viele Städte und Gemeinden schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang über eine eigene Baumschutzsatzung. Häufig liegt die Schwelle bei einem Stammumfang von 60 bis 100 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Ob und ab welchem Maß die Satzung greift, legt die Kommune fest und kann von Ort zu Ort abweichen.

Geschützt sind je nach Satzung Laubbäume, Nadelbäume und teils auch großkronige Sträucher. Obstbäume im Hausgarten sind in einigen Kommunen ausgenommen, in anderen nicht. Maßgeblich ist immer der konkrete Satzungstext der zuständigen Gemeinde, den Sie vor jeder Fällung prüfen sollten.

Liegt der Baum unter der Schutzschwelle oder existiert keine Satzung, bleibt dennoch das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Eine fehlende kommunale Satzung bedeutet also nicht automatisch, dass eine Fällung ohne Auflagen zulässig ist.

  • Stammumfang in 1 m Höhe messen, oft Schutz ab 60 bis 100 cm
  • Mehrstämmige Bäume: Summe der Stammumfänge prüfen
  • Satzungstext der Gemeinde vor Fällung einsehen
  • Obstbäume sind nicht überall ausgenommen

Schnittzeiten nach BNatSchG §39

Nach §39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dieses Verbot dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind in diesem Zeitraum zulässig. Eine vollständige Fällung oder ein radikaler Rückschnitt ist dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober bis Ende Februar möglich.

Auch im erlaubten Zeitfenster ist vor Arbeitsbeginn zu prüfen, ob der Baum bewohnt ist. Werden Niststätten oder Höhlen festgestellt, kann der Schutz einzelner Bäume über das ganze Jahr fortbestehen.

Genehmigung beantragen

Ist der Baum durch die Satzung geschützt, stellen Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Grünflächenamt einen Fällantrag. Üblich sind ein Lageplan, Angaben zu Baumart und Stammumfang sowie eine Begründung, etwa Krankheit, Standsicherheitsmangel oder Bauvorhaben.

Die Bearbeitung dauert je nach Behörde mehrere Wochen, weshalb Sie den Antrag früh im Herbst einreichen sollten. Eine Gebühr für die Bearbeitung ist möglich und bewegt sich oft im niedrigen zweistelligen bis dreistelligen Eurobereich.

  • Lageplan mit Standort des Baumes beilegen
  • Baumart, Stammumfang und Höhe angeben
  • Nachvollziehbaren Fällgrund dokumentieren
  • Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einplanen

Ersatzpflanzung und Kosten

Wird eine Fällung genehmigt, verlangt die Behörde häufig eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung. Vorgeschrieben wird oft ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimetern, der dauerhaft zu erhalten ist.

Die reinen Fällkosten hängen von Höhe, Standort und Zugänglichkeit ab. Ein freistehender mittelgroßer Baum kostet etwa 300 bis 900 Euro, schwierige Fällungen in beengter Lage mit Seilklettertechnik oder Kran deutlich mehr. Hinzu kommen Entsorgung, Stubbenfräsung und gegebenenfalls die Ersatzpflanzung.

Vor der Baumfällung prüfen

  • Kommunale Baumschutzsatzung und Schwellenwert klären
  • Stammumfang in einem Meter Höhe messen
  • Liegt der Termin außerhalb 1.3. bis 30.9.
  • Baum auf Nester und Höhlen kontrollieren
  • Bei Schutz: Fällantrag rechtzeitig stellen
  • Fällgrund schriftlich dokumentieren
  • Auflage zur Ersatzpflanzung beachten
  • Fachbetrieb für Sicherung und Entsorgung beauftragen

Selbermachen oder Profi? Was wirklich auf dem Spiel steht

  • Bußgeld bei Fällung ohne erforderliche Genehmigung
  • Verstoß gegen das Schnittverbot nach BNatSchG §39
  • Personen- und Sachschäden durch unkontrolliert fallende Bäume
  • Beschädigung von Nachbargrundstücken und Leitungen
  • Fehlende Dokumentation für die Ersatzpflanzung
  • Unsachgemäße Entsorgung von Schnittgut und Stubben

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Häufige Fragen

Darf ich einen Baum im eigenen Garten einfach fällen?

Nur wenn keine kommunale Baumschutzsatzung greift und der Zeitraum 1. März bis 30. September nach BNatSchG §39 eingehalten wird. Prüfen Sie immer die Satzung Ihrer Gemeinde.

Was kostet ein Fällantrag?

Die Bearbeitungsgebühr unterscheidet sich je nach Kommune und liegt oft im niedrigen zweistelligen bis dreistelligen Eurobereich. Die genaue Höhe nennt die zuständige Behörde.

Gilt das Schnittverbot auch für tote Bäume?

Tote oder akut umsturzgefährdete Bäume können eine Ausnahme bilden. Die Beurteilung trifft die Behörde, eine vorherige Abstimmung ist ratsam.

Muss ich eine Ersatzpflanzung vornehmen?

Bei genehmigten Fällungen geschützter Bäume verlangen viele Behörden eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung. Die Auflage steht im Genehmigungsbescheid.

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